| Sachsen | ||||||||
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Im deutschen Friseurhandwerk gelten die Tarifverträge jeweils für die einzelnen Bundesländer. Die Tarifverträge werden ausgehandelt von der Gewerkschaft Verdi so wie dem Landesverband Es gibt unterschiedliche Arten von Vereinbarungen: tariflose Zustände mit unverbindlicher Empfehlung hier gibt es Empfehlungen für die Höhe der Lohnzahlungen die aber unverbindlich sind, das bedeutet es kann nach oben oder unten abgewichen werden. Tarifverträge diese sind nur für Innungsbetriebe verpflichtend. Gehört der Betrieb nicht der Innung an ist der Tarif nicht bindend. Genannt ist die jeweilige Mindest-Lohnzahlung, nach oben kann abgewichen werden. Tarifverträge die auf Antrag als allgemeinverbindlich erklärt wurden. Diese Allgemeinverbindlichen Tarifverträge verpflichten ALLE Friseurunternehmer des jeweiligen Bundeslandes zur Zahlung des im Tarifvertrag genannten Mindestlohns der jeweiligen Leistungsgruppe. Nur über die allgemeinverbindlichen Tarifverträge gibt es einen Überblick des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der jeweils zum Quartalsanfang aktualisiert wird. Zur Einhaltung dieser Tarifverträge und zum Aushang für die Mitarbeiter sind alle Friseurunternehmen des jeweiligen Bereiches verpflichtet. Innungsmitglieder bekommen entweder von ihrer Innung alle Tarifverträge automatisch oder können sie dort anfordern. Die vertragsschließenden Parteien (also für Arbeitgeber der jeweilige Landesverband und NICHT die Innung) sind verpflichtet, auch Nichtinnungsmitgliedern des allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Verfügung zu stellen (evt.gegen eine geringe Aufwandsentschädigung). Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen, die von Nicht-Innungsmitgliedern angesprochen werden, sind formal nicht dazu verpflichtet. Den Landesinnungsverband für dieses Bundesland finden Sie mit obigem Link am Anfang dieser Seite |
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| Tarifstatus: | ||||||||
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Wenn der Tarifvertrag als "Allgemeinverbindlich" erklärt ist haben sich ALLE Unternehmen in diesem Tarifgebiet danach zu richten und die Entlohnung in der genannten Höhe vorzunehmen !
Die im Tarifvertrag genannten Löhne gelten dabei dann als Mindestlöhne! |
Empfehlung | |||||||
| Tarifvertrag |
+
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| Allgemeinverbindlich |
+
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| gültig ab / gültig seit | 01.10.2004 | |||||||
| Mitglieder der eingetragenen Genossenschaften werden von der Allgemeinverbindlichkeit nicht erfasst! | ||||||||
| Löhne: (Mindestlohnhöhe - es kann nach oben abgewichen werden ) | ||||||||
| Grundlohn für Gesellen/innen | 775,00 € | |||||||
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Der Grundlohn basiert auf dem Tarif für Gesellen/innen, die das Berufsbild auf-grund erster berufspraktischer Erfahrungen erfüllen und überwiegend selbständig arbeiten. Er stellt die Mindestbasis für individuelle Vergütungsregelungen und leistungsbezogene Entgelte dar. |
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| Tariflohn für Top-Kräfte |
830,00 €
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| Tariflohn für leitende Positionen |
960,00 €
bis 1.395,00 € |
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| Tarifbezogene Zulagen: | Umsatzbeteiligung | |||||||
| Löhne für Auszubildende | ||||||||
| Monatslohn (brutto) |
Lehrjahr:
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in €uro
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| Sonstiges: | ||||||||
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Es ist empfehlenswert, bei den häufigen Unklarheiten in Tarifverträgen arbeitsrechtlichen Rat, z. B. bei Handwerkskammern einzuholen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Handwerkskammern keine Arbeitgeber- vereinigungen sind, sondern auch die Interessen der abhängig Beschäftigten vertreten müssen. Es kann bei Anfragen an die Handwerks kammer folglich nur um Interpretationsfragen gehen und nicht um einseitige Interessenvertretung der Arbeitgeber. |
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| Stand 01.07.-2009 - Quelle: ZV - alle Angaben ohne Gewähr Diese Angaben erfolgen unter dem Hinweis dass sie weder aktuell noch vollständig sein müssen. Genannt ist jeweils der uns zuletzt bekannte Stand, bitte erkundigen Sie sich ggf. bei den zuständigen Stellen ob dieder noch aktuell ist |
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