Wenn die Fahnder kommen....

Durchsuchungen und Beschlagnahmen durch die Steuerfahndung erfolgen für den Betroffenen unvermittelt und überraschend. Oftmals sieht sich der Betroffene zum ersten Mal „der Staatsgewalt“ ausgeliefert, ohne über das erforderliche Wissen hinsichtlich der Befugnisse der Durchsuchungsbeamten und der eigenen Rechte zu verfügen. Deshalb werden erfahrungsgemäß von Beschuldigten bei einer Durchsuchung schwere Versäumnisse begangen und es unterlaufen Fehler, die sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nachteilig auswirken und nicht revidiert werden können. Dabei ist der Betroffene keinesfalls rechtlos. Er kann und muss von seinen Rechten Gebrauch machen. Die folgenden Verhaltensmaßregeln können als Empfehlungen für ein richtiges Verhalten zum bestmöglichen Schutz der Rechtspositionen des Betroffenen gelten.

1. Voraussetzungen der Durchsuchung
Steht die Steuerfahndung in der Tür, gilt es, kühlen Kopf zu bewahren. Von einem überlegten Verhalten des Betroffenen und seiner Mitarbeiter hängt viel ab. Zuerst sollte sich der Betroffene den Durchsuchungsbeschluss und den Beschlagnahmebeschluss vorlegen lassen. Die Existenz des Durchsuchungsbeschlusses bedeutet, dass die Durchsuchung richterlich angeordnet wurde. Jedoch kann die Durchsuchung auch ohne Beschluss angeordnet werden, soweit „Gefahr im Verzug“ ist. Stützen sich die Fahnder hierauf, hat der Betroffene Anspruch auf Darlegung der Gründe, die die Gefahr im Verzug begründen sollen. Die dargelegten Gründe sollte der Betroffene unbedingt schriftlich festhalten. Sodann sollte sich der Betroffene die Ausweise der Fahnder vorlegen lassen. Name und Dienstgrad der Beteiligten sind zu notieren.

2. Vernehmung des Betroffenen
Der Betroffene muss keinen Beitrag zur eigenen Strafverfolgung leisten. Er hat das Recht, Aussagen zur Sache zu verweigern. Von seinem Aussageverweigerungsrecht sollte der Betroffene bei einer Durchsuchung unbedingt Gebrauch machen. Dies gilt nicht nur für den Fall einer förmlichen Vernehmung. Auch bei der sog. informatorischen Befragung ist Vorsicht geboten: sobald der Betroffene mit einem der Beamten redet - auch in einem vermeintlich zwanglosen Gespräch -, macht er Angaben, die im weiteren Verfahren auch gegen ihn verwertet werden können. Spontane Äußerungen sind also zu vermeiden.

3. Befragung von Zeugen, zumeist der Angestellten
Nicht beschuldigte Mitarbeiter werden als Zeugen befragt. Sie haben grundsätzlich kein Aussageverweigerungsrecht; jedoch möglicherweise ein Recht zur Auskunftsverweigerung, wenn sie sich selbst belasten könnten. Die Auskunftsverweigerung muss ausdrücklich erklärt werden. Hiernach darf der Zeuge zu dem angesprochenen Thema nicht weiter befragt werden. Stets hat auch der Zeuge das Recht, vor der Aussage einen Rechtsanwalt hinzu zu ziehen.

4. Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes
Umgehend ist ein im Steuerstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt zu informieren. Je eher der Rechtsanwalt vor Ort eintrifft, desto eher kann er das Vorgehen der Fahnder und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahmen überwachen. Zudem führt die Anwesenheit eines Anwalts in vielen Fällen zu einer Versachlichung. Vor allem ist der Strafverteidiger in der Lage, den Betroffenen zu leiten und dafür zu sorgen, dass die Durchsuchungsbeamten die Rechte des Betroffenen nicht verletzen. Dies geschieht bereits dann, wenn dem Betroffenen untersagt wird, seinen Anwalt anzurufen. Dem Betroffenen ist in jedem Falle zu gestatten, einen Rechtsanwalt telefonisch zu kontaktieren. Und zwar ungestört und in Abwesenheit der Fahnder.

5. Verhalten gegenüber den Durchsuchungsbeamten
Auch bei forschem Auftreten der Fahnder ist ein gereizter Umgangston abträglich und sollte vermieden werden. Der Betroffene kann an den Durchsuchungsleiter die Bitte richten, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des verständigten Rechtsanwaltes zu warten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Solange man sich ruhig verhält, wird man jedoch den Beamten nicht das Gefühl geben, dass der Durchsuchungszweck vereitelt werde. In dem Fall wird der Durchsuchungsleiter eher bereit sein, der Bitte zu entsprechen.

6. Keine freiwillige Herausgabe / Bestehen auf Beschlagnahme
Zur Verkürzung der Durchsuchung kann sich der Betroffene kooperativ verhalten und den Fahndern relevante Unterlagen selbst heraussuchen. Keinesfalls sollte er jedoch Unterlagen oder andere Gegenstände (z.B. die EDV-Anlage) freiwillig herausgeben. Hinsichtlich freiwillig herausgegebener Gegenstände kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Es droht der Verlust von etwaig bestehenden Beweisverwertungsverboten. Es besteht also ein wichtiger Unterschied zwischen dem Heraussuchen und der freiwilligen Herausgabe! Werden Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, müssen diese förmlich beschlagnahmt werden. Der Beschlagnahme muss in jedem Fall widersprochen werden.

7. Nach der Durchsuchung
Nach Abschluss der Durchsuchung soll der Betroffene verlangen, dass ihm Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ausgehändigt werden. Üblicherweise wird nach Abschluss der Durchsuchungsmaßnahme ein Protokoll über den Verlauf der Durchsuchung und die sichergestellten Gegenstände erstellt. Der Betroffene muss unbedingt auf die Vollständigkeit und Genauigkeit der Auflistung zu achten. Die sichergestellten/mitgenommenen Gegenstände müssen so genau bezeichnet werden, dass sie ohne Zweifel identifiziert werden können. Auf dem Sicherstellungsprotokoll dürfen die mitgenommenen Gegenstände und Unterlagen weder als „freiwillig überlassene Beweismittel“ noch als „vorläufig sichergestellte Gegenstände“ bezeichnet werden. Auf die Eintragung des Widerspruches ist zu achten.

Der Autor:
Rechtsanwalt Anestis Nessou
Simonsstraße 80
42117 Wuppertal
Tel.: 0202 / 450 380

Homepage .

Die Walter, Colsman und Partner Rechtsanwälte GbR ist eine überregional tätige Anwaltssozietät mit Schwerpunkten im Bereich des Wirtschaftsrechts. Besondere Kompetenz besteht auf den Gebieten des Steuerrechts und Steuerstrafrechts. Dieser Umstand wird mit Fachanwaltschaftstitel im Steuerrecht dokumentiert.
23.05.2012 - 07:22:44

Letzte Aktualisierung: 22.05.2012
ISSN - 2190-9873


Die aktuelle ...