1.313,- €uro

NRW: 1.313,- €uro Mindestlohn


hat eine Friseurin in Nordrhein Westfalen als Mindestlohn pro Monat zu erhalten.
So will es der allgemeinverbindliche Tarifvertrag der für alle Friseurbetriebe in NRW bindend ist, egal ob diese Innungsmitglied sind oder nicht.

Was viele Mitarbeiter nicht wissen:
Allgemeinverbindliche Tarife sind gültig für alle Betriebe des jeweiligen Bundeslandes.
Kein Unternehmen darf nach unten abweichen und weniger zahlen.
Die Tarife im Friseurhandwerk werden in NRW ( und auch anderen Bundesländern) nach Leistungs-, und Vergütungsgruppen eingeteilt. Hier das Beispiel für NRW:

Vergütungsgruppe 1 b.)
Arbeitnehmer/innen ohne Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die die Ausbildungszeit durchlaufen haben und die Gesellenprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, nach 2-jähriger Vollzeittätigkeit im Friseurhandwerk
Lohnanspruch ab 01.05.2010 - 1.313,- €

Die Vergütungsgruppe 1b) gilt somit auch für Mitarbeiter OHNE Gesellenprüfung sofern sie eine Ausbildungszeit absolviert haben und lediglich an der Prüfung gescheitert sind! Darauf mache mich Marktlücke Herausgeber Dieter Schneider aufmerksam da ich im ersten Manuskript geschrieben hatte diese Lohngruppe gelte auch für Ungelernte. Dem ist nicht so. Da könnten sogar Abbrecher vor Ende der Lehrzeit aus der Lohngruppe 1b rausfallen.

Vergütungsgruppe 2 a.)
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die überwiegend selbstständig arbeiten und über die in der Vergütungsgruppe 1 aufgeführten Basistechniken hinaus, über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Erstellung von Systemhaarschnitten, konservativen und modernen Frisuren, sowie zeitgerechten Colorations- und Dauerwelltechniken erforderlich sind.
Lohnanspruch ab 01.05.2010 - 1.485,- €
Vergütungsgruppe 3 a.)
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die selbstständig arbeiten und die im modernen Friseurbetrieb verlangten Leistungen und Fachberatungen (siehe Vergütungsgruppen 1a und 2a) professionell beherrschen.
Unter „professioneller Beherrschung" wird z. B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des Betriebsablaufs oder Maßnahmen der Verkaufsförderung verstanden.
Lohnanspruch ab 01.05.2010 - 1.745,- €

Diesen Lohnansprüchen stehen selbstverständlich entsprechende Pflichten gegenüber. Die zeitliche Bringschuld einer 39,5 Stundenwoche (NRW) aber auch eine Umsatzpflicht die je nach Betrieb bei dem 3,5 bis 4fachen des Bruttolohns liegt.

Was viele Unternehmer nicht wissen:
Es zeigt sich aktuell in zahlreichen Kontrollen der Behörden und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit das sehr viele Mitarbeiter NICHT in der richtigen Leistungsstufe eingruppiert sind!
Ein Unternehmer mit mehreren Filialen bezeichnete unseren Hinweis dass eine Friseurin nach 2jähriger Tätigkeit Anspruch auf Vergütungsgruppe 2 habe als schwachsinnige Berichterstattung.
Die verantwortlichen Stellen gehen davon aus das die Kriterien für diese Gruppe von einer normalen Friseurin erfüllt werden. Wenn Sie in Ihrem Salon moderne Strähnen und Schnitte anbieten, die Mitarbeiterin deutlich über die Probezeit bei Ihnen beschäftigt ist, dann ist davon auszugehen das sie diese Anforderungen erfüllt!
So sieht es der LIV wie unsere Nachfrage ergab, so sehen es die Mitarbeiter der Rentenversicherung und andere Stellen.




Das kann teuer werden!
Auch wenn Sie Ihren Mitarbeitern – warum auch immer – NICHT den vom Tarif vorgesehenen Lohn ausbezahlt haben – die Träger der Sozialversicherungen rechnen den zu wenig gezahlten Lohn hoch und fordern hiervon die Beiträge zur Sozialversicherung.

Aktuell läuft noch ein Prozess wo genau dieses Phänomen der Firma KLIER in über 800 Fällen zur Last gelegt wird. Das dürfte dem Unternehmen geschätzte 200.000 Euro kosten und eventuell auch strafrechtliche Konsequenzen haben.


07.02.2012 - 21:05:44

Letzte Aktualisierung: 07.02.2012
ISSN - 2190-9873


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