
Wenn im Betriebsheft die Unterschriften fehlen ..
Wenn die Zulassungsverfahren zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung starten, dann kommen immer die Fragen auf, ob das geführte Berichtsheft auch ordnungsgemäß geführt worden ist.
Wer beispielsweise muss die außerbetrieblichen Ausbildungsphasen unterschreiben ? Können fehlende Unterschriften zu einer Nichtzulassung zur Prüfung führen ?
Ein Beispiel:
Der Azubi zeigt seinem Ausbilder die geführten, sowie auch ordentlichen Berichtshefte zum kontrollieren. In dem Berichtsheft geführten Nachweise zu den Tätigkeiten beziehen sich auch auf einen Teil mehrwöchigen Blockunterricht in der Berufschule - zudem auch Maßnahmen der überbetrieblichen Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Da der Ausbilder diese Ausbildungsphasen nicht vom Inhalt her kontrollieren kann - ist er sich nicht sicher ob er unterzeichnen soll.
Er tut es daher nicht.
Die Ordnung des Handwerks (HwO), § 36 Abs. 1 Nr. 2 2 und des Berufsbildungsgeseztes (BBiG) § 43 Abs. 1 Nr. 2 2 Alt., sagt aus, dass man zur Prüfung zugelassen wird, wenn man die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise auch geführt hat. Somit kann eine Nichtzulassung dann ausgesprochen werden, wenn das Berichtsheft nicht ordnungsgemäß geführt worden ist.
Wenn das Berichtsheft aber ordentlich geführt worden ist, dann ist es nicht erlaubt, dem Azubi die Prüfung zu verweigern, wenn es nur um fehlende Unterschriften des Ausbilders geht.
Dies liegt daran, das sich das Gesetzt nur auf 'geführte' - und nicht etwa auf 'unterschriebene' Berichtshefte bezieht.
Zudem ist der Ausbilder nach § 2 Nr. 6 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Berufsausbildungsvertrag noch dazu verpflichtet, zu überwachen ob der Azubi sein Berichtsheft ordnungsgemäß führt. Im Ausbildungsvertrag wird der jeweilige Ausbilder auch schriftlich festgelegt. Somit gilt dieser auch für die Zeit wo der Azubi in der Berufsschule ist oder auf einer außerbetrieblichen Ausbildung.
Wenn in der Zwischenprüfung schon Mängel in den Berichtsheften bemerkt werden, dann müssen diese dem Betrieb, sowie auch dem Azubi gemeldet werden. In solch einem Fall wird der Ausbilder nochmal auf seine Pflichten - siehe oben - hingewiesen.
Wenn der Azubi gar kein Berichtsheft geführt hat, es nicht ordnungsgemäß vorgelegt hat etc. - dann gilt etwas anderes: Der Azubi verletzt so seine eigenen Pflichten nach § 3 Nr.7 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Berufsausbildungsvertrag.
Dies ist ein Grund für eine Abmahnung .. oder sogar eine Kündigung!
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