
Frage:
Die ÖTV verhandelt die Tariflöhne für den öffentlichen Dienst, aber auch für das Friseurhandwerk. Ein ungelernter junger Mann bei der Müllabfuhr oder ein Strassenkehrer verdienen ab ersten Tag ihrer Tätigkeit mit Zuschlägen um die 3000,- DM brutto. Dies ist auch der tariflich vorgesehene Lohn für einen Friseurmeister, nach drei Jahren Ausbildung, Gesellenprüfung und Meisterprüfung mit daraus resultierenden Kosten.
Wird hier nicht mit zweierlei Maß gemessen?
Antw. Frieseurhandw.:
Die von Ihnen geschilderte Problematik ist uns durchaus bewusst. Dabei darf jedoch folgendes nicht ausser acht gelassen werden. Tarifpolitik ist immer Sache des Marktes. Deren Ergebnisse müssen geeignet sein, von allen Friserunternehmen mitgetragen werden zu können. Es handelt sich sozusagen um eine Mindistbasis, von der nicht in verschlechterter Weise abgewichen werden darf. Die Tariefpolitik im Friseurhandwerk orientiert sich also an dem modernen Grundsatz, lediglich Mindestlöhne festzuschreiben, die Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen großen Spielraum bei der individuellen lohngestaltung ermöglichen. Daher existieren im Friseurhandwerk viele erfreuliche Beispiele übertarieflicher Vergütung, die meist in Form leistungsbezogener Lohnbestandteile gezahlt werden.
Antwort ÖTV:
Ein Vergleich der Löhne in unerschiedlichen Branchen weist tatsächlich solche und zum Teil noch grössere Differenzen auf. Dies ergiebt sich daraus, dass jeweils entsprechend der Tariefautonomie freie Verhandlungen geführt werden. Bereitschaft und Möglichkeit, sich für die eigenen Interessen einzusetzen, die Arbeitsmarktlage u.a. sind neben der Qualifikation Faktoren, die entscheidend sind für die höhe der tariflichen Löhne. Traditionell sind aber auch männliche Produktionsberufe meist höher bewertet als weibliche Dienstleistungen. Diese tatsache wird zwar in den letzten Jahren zunehmend erkannt und im europäischen Recht auch sanktioniert. In den Tariefverhandlungen versuchen wir dagegen anzugehen, allerdings ist ein Ausgleich kurzfristig nicht möglich.
Frage:
Es gibt nur wenige Betriebe wo der Tariefvertrag öffentlich zugänglich ist. Hierdurch sind Vereinbarungen wie Überstundenreglung oder Entgeld für Salonkleidung unbekannt, werden nicht eingefordert und auch nicht gezahlt.
Lassen sich im Tariefvertrag getroffene Vereinbarungen nicht besser publizieren? Eventuell über Berufsschulen?
Antwort Friseurhandw.:
Der Zentralverband informiert kontinuierlich über die tariefpolitische Situation der Branche. Dazu gehören selbstverständlich auch Funktionen und Inhalte des aktuellen Mantelteriefvertrages. Der Zentralverband kommuniziert dies sowohl mit der freundlichen Unterstützung der friseurfachpresse als auch über die verbandseigenen Medien.
Antw. ÖTV:
Leider ist bei vielen das vorhandene arbeitsrechtliche Wissen sehr mangelhaft.Oft ist nicht bekannt, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, den angewendeten Tariefvertrag zugänglich zu machen.
Frage :
Der Friseurberuf ist beratungsintensiev. Ständiges Training und regelmässige Weiterbildung sind notwendig. Durchweg liegen Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der normalen Arbeitszeit, der summierte Freizeitverlust ist enorm. In der Regel erfolgt hier auch keine Vergütung, der Tariefvertrag definiert diesen Zeitaufwand auch nicht als Arbeitszeit. Ist dies nicht eine große Lücke im Tariefvertrag?
Antw. Friseuhandw.:
Es ist keineswegs obligatorisch, Weiterbildungsmöglichkeiten generell wärend der Arbeitszeit anzubieten. Im Manteltariefvertrag für das Friseurhandwerk ist festgelegt, dass Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei Fortbildungamaßnahmen ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen in zwei Jahren ohne Lohn-oder Gehaltszahlungen zu gewähren ist. Der Lohnausfall wird erstattet, wenn Mitarbeiter Prüfungen zur Fortbildung ablegen, die im beruflichen oder betrieblichen Interesse liegen.
Antw. ÖTV:
Allgemein gilt aber, dass wenn der Betrieb eine Fortbildung für notwendig hält und sie verlangt, muß der Arbeitgeber auch die Kosten übernehmen und die Arbeitszeit einräumen. Nur im Falle eines Ausscheidens aus dem Betrieb kann für den/die Arbeitnehmer/in eine Rückzahlungspflicht entstehen. Für Fortbildungen, die ein/e Arbeitnehmer/in für sich selbst für sinnfoll erachtet, sieht der Tariefvertrag lediglich eine Freistellung von der Arbeit vor, ohne Fortzahlung des Lohnes. Werden Prüfungen absolviert, wird dazu allerdings auch unter Fortzahlung des Lohnes freigestellt(Regelung des BMT Nr.4) ir wissen, daß vielfach von den Betrieben die eigendlich gebotene Freistellung und kostenübernahme nicht erfolgt, sondern bereits durch Nebenabreden in Arbeitsverträgen 'ausgehöhlt' werden. Teilweise sind diese Vereinbarungen rechtlich unzulässig; eine Klage beim Arbeitsgericht wird jedoch von den betroffenen allenfalls bei Beendigung des Arbeitverhältnisses erworben. Aus diesem Grund wäre es sicher von Vorteil, hier eine bessere tariefliche Regelung zu erreichen.
Frage:
Aktuelle Umfragen zeigen einen hohen Wert an geleisteten Überstunden (meist unbezahlt) Die Arbeitszeiten werden sehr oft überschritten. Studien der IKK und anderer Krankenkassen belegen das bereits über 30% der Friseure/innen magenkrank sind. Folge von zu schnellem und gehetztem essen. Was wiederrum Aufschluss über Einhaltung der Pausen gibt. Sind diese Fakten der ÖTV bekannt?
Antwort Frieseurhandw.:
Eine hohe Zahl unbezahlter Überstunden im Frieseurhandwerk kann der Zentralverband nicht bestätigen. Das veränderte Verbraucherverhalten macht allerdings flexieble Arbeitszeiten erforderlich. Die Pausenzeiten müssen auf der betrieblichen Ebene geregelt werden. Sie sollten flexibel gestaltet und beiden Seiten gerecht werden. Zum einen brauchen Mitarbeiter eine ausreichende Zeit, um regenerieren zu können. Zum anderen wird man die konkrete Kundensituation im salon berücksichtigen müssen.
Antwort ÖTV:
Die gesetzlichen Schutzvorschriften hinsichtlich Arbeitspausen sind minimal, da auch 15 Min. Pausen zulässig sind. Dass dabei nicht außerhalb der Arbeitsstelle in Ruhe eine Mahlzeit eingenommen werden kann, ist offensichtlich. Leider werden von Gewerbeaufsichtsämtern, die hierfür zuständig sind, kaum Kontrollen durchgeführt und noch weniger Verstöße geahndet, obwohl das Gesetz dies vorsieht. Selbst die Pflicht, den Gesetzestext und die tariflichen Bestimmungen auszulegen und die verlängerten Arbeitszeiten zu dokumentieren, wird ständig ungestraft ignoriert und dies nicht nur von kleinen Betrieben. Die Berufsgenossenschaften sind hierbei die Instanzen, die gehalten sind, die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse in die branchenspezifischen Richtlinien zum Arbeitsschutz zu übertragen.
Frage:
Wie gedenkt die ÖTV zukünftig die Arbeitsplatzsituation und Lohnsituation im Friseurhandwerk positiever zu gestalten?
Antw. Frieseurhandw.:
Ziel des Zentralverbandes ist es, gemeinsam mit dem Sozialpartner ÖTV die erfolgreiche Tarifpolitik der letzten Jahrzehnte in Zukunft fortzuführen. Hier werden Mindeststandards in einem fairen und sinnvollen Interessenausgleich geregelt. Die Lohntariefe fallen in die Zuständigkeit der Landesverbände . Auch diese werden künftig ihre gelungene Lohnpolitik unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten effizient fortzusetzen.
Antwort ÖTV:
Derzeit eine Prognose für die zukünftige Entwicklung zu stellen ,ist relativ schwierig, da sich strukturell bei uns als Organisation einiges geändert hat, sind z Zt. Soziale europäische Standards auch für handwerkliche Berufe im Entstehen. Diese Entwicklungen werden hoffentlich auch nach außen hin den ‚Bisher-noch-nicht-Mitgliedern‘ deutlicher machen, dass Gewerkschaften nach wie vor als Instrumente der Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen ihre Aufgaben haben. Dies kann es uns erleichtern, auch in diesem bisher eher am Rande der ÖTV stehenden Berufsfeld Verbesserungen in den Arbeitsbedingungen zu erreichen.
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