Gesetzliche Rentenversicherung für Handwerker/innen

Gesetzliche Rentenversicherung für Handwerker/innen


1. Wer ist versicherungspflichtig?

a)Versicherungspflichtig sind:

• Alle Arbeitsnehmer/nichtselbständig beschäftigte (Angestellte, Arbeiter, Auszu-bildende) auch Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft

• zulassungspflichtige Handwerksunternehmer (Anlage A Berufe) 216 Monate lang (= 18 Jahre). Hierbei werden alle Pflichtbeiträge während einer vorherigen Beschäftigung, Kinderziehung/Pflege/Wehrdienst berücksichtigt.

• Nicht zulassungspflichtige Handwerksunternehmer, die vor dem 1.1.2004 versicherungspflichtig waren

• Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter

• Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, KG (auch Kommanditist), OHG), die als Vollhandwerk eingetragen ist.

• Existenzgründer, solange sie über die Arbeitsagentur gefördert werden

• Selbständige (auch Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), die hauptsächlich für einen Auftraggeber eingebunden in dessen Organisation tätig und seinen engen Kontrollen unterworfen sind (Scheinselbständige). Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer geringfügig Beschäftigte bis jeweils 400,- EUR angestellt hat.

Nicht versicherungspflichtig:

• 'echte' Selbständige

• Zulassungspflichtige Handwerksunternehmer können sich befreien lassen, nachdem sie 18 Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet haben (außer Bezirks-schornsteinfegern)

• Existenzgründer mit nur einem Auftraggeber können sich 3 Jahre lang befreien lassen (auch beim 2. Start)

• Auftragnehmer von hauptsächlich einem Kunden eingebunden in dessen Organisation sind nicht versicherungspflichtig, wenn er mindestens einen Mitarbeiter über 400,- EUR/Monat beschäftigt

• Witwenbetrieb

Der Antrag auf Befreiung ist binnen 3 Monaten zu stellen, sonst ist er erst ab Antragsdatum wirksam.

c)Prüfung der Rentenversicherungspflicht (Statusfeststellung) notwendig für:

• Auftragnehmer von hauptsächlich einem Kunden

• Geschäftsführende GmbH-Gesellschafter und Limited-Geschäftsführer

• Beschäftigte Ehegatten oder Lebenspartner oder Familienangehörige

Die Statusfeststellung erfolgt durch die Rentenversicherung und gilt dann für alle Sozialversicherungen. Der rechtsmittelfähige Bescheid gilt zunächst für 5 Jahre ; hierfür Formular herunterladen von: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de - formulare & Publikationen, Kriterien und weitere Informationen unter:

http://212.227.101.181/aok/service/rundschr/pdf/rds_20050705-FoerdSelbststaend.pdf

d)Rentenversicherung auf Antrag:

• Innerhalb von 5 Jahren nach Existenzgründung kann die Versicherungspflicht beantragt werden. Die Rentenversicherung wird dann zur Pflichtversicherung solange die Tätigkeit ausgeübt wird, dies ist interessant wegen der Erwerbsunfähigkeitsversicherung

• Freiwillige Weiterversicherung mit frei wählbarem Beitrag nach der Versiche-rungspflicht, damit der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aufrecht erhalten bleibt. Dies betrifft nur die vor dem 2.1.1961 Geborenen.


2. Beitragshöhe 2006

Beim Beitrag kann zwischen Pauschalbeiträgen (Regelbeitrag) oder berechneten Beiträgen gewählt werden. Berechnungsgrundlage ist der Gewinn bzw. das (handwerkliche) Arbeitseinkommen gemäß des letzten Einkommensteuerbescheids (korrigiert mit einem Dynamisierungsfaktor) oder gemäß einer Schätzung. Bei Rückgang des Gewinns um 30% gegenüber der angesetzten Höhe kann eine Sozialklausel in Anspruch genommen werden.

Beitragssatz: 19,5%

Beitragsbemessungsgrenzen: 5.250,- EUR/Monat bzw.63.000,- EUR/Jahr

● Regelbeitrag
477,75 EUR/Monat
(NBL: 402,68 EUR)

● Höchstbeitrag
1.023,75 EUR/Monat

● Mindestbeitrag auf Antrag
78,- EUR/Monat

● Halber Regelbeitrag für die ersten 3 Kalenderjahre nach jeder Existenzgründung
(außer für Bezirksschornsteinfeger)
238,88 EUR/Monat
(NBL: 201,34 EUR)

Die Beiträge müssen am 3. letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats gezahlt sein.


3. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungen umfassen:

• Altersrente ab 65. Lebensjahr (vorher mit Abschlägen), bzw. nach 35 Versiche-rungsjahren

• Rehabilitationsmaßnahmen

• Erwerbsminderungsrisiko (Rente bei teilweiser oder voller Erwerbsunfähigkeit nach 36 Pflichtbeiträgen in vergangenen 60 Monaten, Berufsunfähigkeitsrente nur für die vor dem 2.1.1961 geborenen)

• Hinterbliebenenrente

Wie hoch Ihre spätere Altersrente aus heutiger Sicht sein wird, hängt vor allem von der Höhe der Beiträge ab, die Sie im Laufe Ihres Erwerbslebens einzahlen. Weiterhin beeinflussen rechtliche Änderungen die Rentenhöhe. Die jeweils voraussichtlich erwartete Rente berechnet die Rentenversicherung jährlich und schickt die Übersicht jedem Versicherten zu. Bei der Berechnung werden Bruttobeiträge ermittelt, von denen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern abzuziehen sind. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Bevölkerungsentwicklung das allgemeine Rentenniveau deutlich sinken wird und bei den meisten eine Versorgungslücke im Alter entsteht. Diese Lücke sollte durch andere Vorsorgemöglichkeiten geschlossen werden.


Die Ausführungen wurden sorgfältig zusammengestellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf abschließende Vollständigkeit und Richtigkeit. Zur vollständigen Prüfung Ihrer Situation wenden Sie sich an die regionalen Büros der Rentenversicherungsträger oder auch www.deutsch-rentenversicherung.de .






Quelle: HWK Mainz

01.08.2010 - 10:46:10

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