| Krankenversicherung ab 2010 |
Neuregelung zum 1. Januar 2010
Ab dem 1. Januar 2010 können alle Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer abgesetzt werden, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Der Vorteil: Alle gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherten werden dann steuerlich gleichbehandelt. Das gilt auch für die Ehepartner und mitversicherte Kinder.
Bisher sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nämlich nur in eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar.
Die neuen Regelungen gelten sowohl für gesetzlich Versicherte, als auch für privat Versicherte. Bei den privat Krankenversicherten sind die geleisteten Beiträge jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie der Versicherungsnehmer einen Versicherungsschutz erwirbt, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Basis-Krankenversicherung). Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung – z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer – sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nicht dazu.
Höhe und Art der begünstigten Aufwendungen
Ab Januar 2010 können alle Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zu einer Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflege(pflicht)versicherung abgesetzt werden. Hierunter fallen sowohl Beiträge für den Versicherten selbst als auch für seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner wie auch für seine Kinder. Darüber hinaus können Beiträge des Steuerpflichtigen zu einer vergleichbaren Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen abgesetzt werden; der in diesem Zusammenhang für Unterhaltsleistungen geltende Höchstbetrag wird ent-sprechend erhöht.
Absetzbar sind ferner auch die Beiträge des Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflege(pflicht)versicherung, die der Absicherung von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen dienen. Betroffen sind insbesondere Unterhaltsleistungen für bedürftige nicht mehr kindergeldberechtigte Kinder, den nicht verheirateten Elternteil eines gemeinsamen Kindes oder Großeltern, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Auch ein ggf. von der gesetzlichen Krankenversicherung vom Steuerpflichtigen erhobener Zusatzbeitrag ist begünstigt.
Beiträge für Wahl- und Zusatzleistungen sind dagegen nicht begünstigt, da hierdurch Leistungen abgesichert werden, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer). Beiträge, mit denen ein Absicherungsniveau oberhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht wird, werden somit grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Absicherung über die gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung erfolgt.
Hinweis: Die privaten Krankenversicherungen (PKV) haben angekündigt, ihren Mitgliedern in den nächsten Monaten mitzuteilen, in welcher Höhe sich ihr Beitrag für die sogenannte „Basis-Krankenversicherung„ und damit ihr steuerlich abzugsfähiger Betrag beläuft (das ist der Betrag, der im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann).
2. Die steuerlichen Höchst-Abzugsbeträge für „sonstige Vorsorgeaufwendungen„ werden erhöht
Die bisherigen Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen werden von 1500 auf 1900 € für ledige Steuerpflichtige und von 2400 auf 2800 € für verheiratete Steuerpflichtige erhöht.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung, die über diese Höchstbeträge - d.h. oberhalb von 1.900 bzw. 2.800 Euro - hinausgehen, voll steuerlich abzugsfähig sind. Betragen die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung im Kalenderjahr weniger als die genannten Höchstbeträge, so können Beiträge zur sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie etwa zur Unfallversicherung oder zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit zusätzlich bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden. Damit wird einem Anliegen des Handwerks entsprochen, da es gerade Handwerksunternehmer sind, bei denen Beiträge zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit überdurchschnittlich zu Buche schlagen.
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