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Im deutschen Friseurhandwerk gelten die Tarifverträge jeweils für die einzelnen Bundesländer. Die Tarifverträge werden ausgehandelt von der Gewerkschaft Verdi so wie dem Landesverband
Es gibt unterschiedliche Arten von Vereinbarungen:
tariflose Zustände ohne unverbindliche Empfehlung die Löhne sind frei verhandelbar
tariflose Zustände mit unverbindlicher Empfehlung hier gibt es Empfehlungen für die Höhe der Lohnzahlungen die aber unverbindlich sind, das bedeutet es kann nach oben oder unten abgewichen werden.
Tarifverträge diese sind nur für Innungsbetriebe verpflichtend. Gehört der Betrieb nicht der Innung an ist der Tarif nicht bindend. Genannt ist die jeweilige Mindest-Lohnzahlung, nach oben kann abgewichen werden.
Tarifverträge die auf Antrag als allgemeinverbindlich erklärt wurden. Diese Allgemeinverbindlichen Tarifverträge verpflichten ALLE Friseurunternehmer des jeweiligen Bundeslandes zur Zahlung des im Tarifvertrag genannten Mindestlohns der jeweiligen Leistungsgruppe.
Nur über die allgemeinverbindlichen Tarifverträge gibt es einen Überblick des Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der jeweils zum Quartalsanfang aktualisiert wird. Zur Einhaltung dieser Tarifverträge und zum Aushang für die Mitarbeiter sind alle Friseurunternehmen des jeweiligen Bereiches verpflichtet.
Innungsmitglieder bekommen entweder von ihrer Innung alle Tarifverträge automatisch oder können sie dort anfordern.
Die vertragsschließenden Parteien (also für Arbeitgeber der jeweilige Landesverband und NICHT die Innung) sind verpflichtet, auch Nichtinnungsmitgliedern des allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Verfügung zu stellen (evt.gegen eine geringe Aufwandsentschädigung). Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen, die von Nicht-Innungsmitgliedern angesprochen werden, sind formal nicht dazu verpflichtet.
Den Landesinnungsverband für dieses Bundesland finden Sie mit obigem Link am Anfang dieser Seite
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