Betriebe mit nur einem Meister

Eine Person kann als verantwortlicher Betriebsleiter für zwei Friseurfilialen anerkannt werden.

Aus dem Urteil:
"Die Kammer geht dabei davon aus, dass an die Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter auf Grund neuerer Entwicklungen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies ergibt sich aus der europäischen Rechtsordnung und der sich daraus ergebenden Niederlassungs- und Gewerbefreiheit, die zwar wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, das deutsche Handwerksrecht in seinen Grundzügen unberührt lässt, aber zu einer großzügigen Anwendung im bestehenden rechtlichen Rahmen Anlass gibt.

Die Kammer sieht auch nicht, wie noch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung 19. 1. 2001 (GewA 2001, 299), im Friseurhandwerk ein Gefahrenhandwerk, dessen Ausübung die ständige, d.h. praktisch ununterbrochene Präsenz des Betriebsleiters erforderlich macht.

Soweit von den im Friseurhandwerk zum Einsatz kommenden Chemikalien unter Umständen Gesundheitsgefahren (z.B. auf Grund allergischer Reaktionen) ausgehen können, wird in der Regel auch die Präsenz eines Meisters nicht ausreichen, um Schaden abzuwenden, sondern es wird medizinischer Hilfe bedürfen. Soweit andere in der Rechtsprechung erwähnte Gefahren drohen, reicht es aus, wenn ein Meister kurzfristig erreichbar ist und eingreifen kann."


Bayrisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 01.846 und Au 4 K 01.970 vom 26. Juni 2002
08.02.2012 - 11:11:21

Letzte Aktualisierung: 08.02.2012
ISSN - 2190-9873