
Ende Februar 2005 und in den folgenden Monaten überrollte eine Welle von Salon-, und Hausdurchsuchungen die Anwender der Comhair Friseursoftware. Die Steuerfahnder hatten nach einem Hinweis Kenntnis davon erlangt das durch ein „Hintertürchen“ Kassenbons unprotokolliert storniert und damit der Umsatz verkürzt werden konnte.
Die Finanzbehörden stellten alle Anwender unter Generalverdacht und begründeten damit die durchgeführten Maßnahmen. Laute Proteste kamen von Dieter Schneider mit der Coiffeur-Cooperation und Rechtsanwalt Ingo Scheide vom Bund Deutscher Haarformer während sich der Zentralverband mit leiseren Tönen zufrieden gab.
Nun ist Dieter Schneider in der Branche als durchaus zäh bekannt. 7 Jahre prozessierte er als Herausgeber der Marktlücke um die Rechtmäßigkeit der Montags-Öffnung von Friseursalons bis er vor dem Bundesgerichtshof siegte.
Auch in der Comhair Geschichte war Dieter Schneider sehr aktiv und zog vor Gericht. Hier ging es um die Interessen einer Mandantin der Friseur-Cooperation welche von Comhair den Kaufpreis für die Software erstattet haben wollte. Schließlich hatte auch sie Besuch von der Steuerfahndung erhalten, dieses obwohl sie das Programm zwar gekauft aber noch nicht verwendet hatte.
Der Prozess um dieses Anliegen ging in zweiter Instanz verloren. Die Richter argumentierten dass die Käuferin die Möglichkeiten zum kostenlosen Update nutzen könne um die notwendige GoBS Konformität herstellen zu können.
Gleichzeitig bestätigte das Landgericht der Klägerin aber die Fehlerhaftigkeit der von ihr erworbenen Software. Verkürzter Auszug aus der Urteilsbegründung:
„Das Kassensystem…. entsprach nicht den Anforderungen, welche die Finanzverwaltung an datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme stellte ( GOBS )…… darf eine einmal erfolgte Buchung nicht verändert werden…. ist durch Kontrolle sicher zu stellen, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig erfasst werden und nach erfolgten Buchungen nicht ohne Nachweis des vorausgegangenen Zustandes verändert werden können.
Diesen Anforderungen entsprach die von der Klägerin erworbene COMCASH-Version 3.2 nicht...
Allein die zuvor gegebene Missbrauchsmöglichkeit indes führt zur Mangelhaftigkeit der Version 3,2.
Landgericht Braunschweig AZ 5 S 36/06 (002) vom 26.01.07
Ein Urteil das weit reichende Konsequenzen hat. Wir befragten Comhair Geschäftsführer Torsten Keller aber auch Dieter Schneider und Ingo Scheide hierzu:
Dieter Schneider – Herausgeber der Marktlücke – Vorsitzender der Coiffeur-Cooperation
„Die Strategie des ComHair-Geschäftsführers, sich im eigenen Strafverfahren zu Lasten der Anwender rein zu waschen, ist das, was mich und auch etliche betroffene MARKTLÜCKE-Leser am meisten gestört hat. Es mag sein, dass mancher Comcash-Kunde gerade wegen der „Lücken im System die Comcash-Software gekauft hat. Deshalb aber alle Käufer der Comcash-Software unter den Generalverdacht zu stellen, potentielle Steuerbetrüger zu sein, ist falsch.
Die jetzt von einem Landgericht festgestellte Fehlerhaftigkeit der ComCash-Software 3.2 ist kein Unschuldsbeweis für den Anwender, lässt aber in Steuerstrafverfahren, bei denen nichts weiter gefunden wurde als fehlerhafte Buchungsvorgänge, die Anwender in einem günstigeren Licht erscheinen. Die Fa. Comhair wird nicht umhin können, sich wie ihr wichtigster Mitbewerber von einem Treuhandbüro bestätigen zu lassen, dass die neue Version 3.2b den GoB und GoBS entspricht
Die nicht unbeträchtliche Zahl von Friseuren, bei denen noch ein Steuerstrafverfahren läuft, können jetzt geltend machen, dass sie unwissentlich mit einer EDV-Software gearbeitet haben, die nicht den GoB und GoBS entspricht, und dem Eindruck widersprechen, der durch die Behauptungen von ComHair entstanden ist, dass erst durch den Missbrauch der Kassensoft-ware zum Zwecke der Umsatzverkürzung unerklärliche Lücken in den vorhandenen Dateien entstehen konnten.
Friseure, denen durch die Steuerfahndung, die allein durch den Besitz der Comcash-Software ausgelöst wurde, Schaden entstanden Ist, können durch ihre Anwälte prüfen lassen, ob sie den daraus entstandenen Schaden (z. B. Anwaltsgebühren) gegenüber ComHair geltend machen können. Das hängt sehr davon ab, wie das Steuerstrafverfahren ausgegangen ist.“
Rechtsanwalt Ingo Scheide
Bund Deutscher Haarformer und Kreishandwerkerschaft Südniedersachsen
'Das Programm der Version 3.2 entspräche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer datenverarbeitungsgestützer Buchführungssysteme. Der Comhair GmbH sei dies auch bekannt gewesen, sonst hätte sie ja keine kostenlose Aktualisierung des Programms angeboten’, so die Argumentation des Richters.
Die Steuerbehörden halten mit dem Urteil quasi einen Freibrief zum Verwerfen der Buchhaltung von solchen Friseurunternehmen in Händen, die die beanstandete Version von Comcash verwendet haben.
Friseurunternehmer, denen aufgrund der Verwendung des Comcash-Programms die Buchführung verworfen und geschätzt worden ist, könnten Schadenersatzansprüche gegen Comcash haben.
Quelle: Ingo Scheide im Clips Chef-Info März 2007
Wir befragten natürlich auch
Thorsten Keller – Geschäftsführer Comhair
"Herr Keller, was sagen Sie selber zu dem ergangenen Urteil?"
Da mit dem Urteil die Klage auch in der zweiten Instanz zu unseren Gunsten abgewiesen wurde und die aktuelle Version 3.2-B unstreitig die GOB’s erfüllt, ist es zumindest im Ergebnis in Ordnung.
Allerdings folgen wir den Ausführungen des Gerichts in einem Punkt nicht; und zwar hinsichtlich der angeblichen Mangelhaftigkeit der früheren Software-Version 3.2. Denn wer die geltenden steuerrechtlichen Regeln ernst nehmen und einhalten wollte, der konnte dies auch schon mit der Version 3.2. Wer sein standardmäßig aktives Storno-Protokoll bewusst entfernt bzw. vernichtet, erfüllt die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nicht mehr.
"Herr Keller: Was hat sich in der Friseurbranche seit dem Tag X mit der Fahndungsaktion geändert?"
Zusammenfassend lässt sich erfreulicher Weise erkennen, dass sich nun fast jeder Saloninhaber genauer über die steuerrechtlichen Regeln und Auflagen informiert und den Sachverhalt mit den erforderlichen technischen Voraussetzungen entsprechend überprüft. Wenn man etwas Positives aus der Fahndungsaktion ziehen möchte, dann ist es das nun allgemein größere Interesse und die bessere Aufklärung über die bestehenden Regeln, auf die man von seinem Steuerberater vielleicht nicht hingewiesen wurde bzw. diese nicht ernst nehmen oder vielleicht auch gar nicht wissen wollte.
"Herr Keller, abschließend noch eine Frage: Unbestritten richtig Ihre Aussage in Clips Chefinfo: „ wer manipuliert hat, kann Comhair dafür nicht verantwortlich machen. Viele Friseure haben mit der Steuerfahndung Probleme weil die Datei „storno.dat“, welche die Stornierungen protokollieren sollte, fehlt.
Nun ist aber bekannt, dass der Comhair-Support oftmals selber gebeten hat, diese Datei zu löschen um Datenübertragungen zu beschleunigen oder wenn Systeme der Nutzer zu langsam wurden. Viele Friseure haben sich auf diese Empfehlung verlassen, da ihnen die Problematik der GOB’s mit der vorgeschriebenen Protokollierung nicht bekannt war.
Wenn ein Geschäftsinhaber die steuerrechtlichen Auflagen, wie z.B. die Führung eines Stornoprotokolls nicht erfüllt, unterstellen die Prüfer schnell dass etwas vertuscht werden soll. Wenn die Buchführung also nicht „glaubhaft“ ist, kann sie von den Steuerbehörden verworfen werden.
Wenn ein Support-Mitarbeiter eine Datensicherung angefordert hat, war dafür kein Protokoll erforderlich, da dies nur für die interne Kontrolle von Mitarbeitertätigkeiten und dem Nachweis gegenüber dem Finanzamt erforderlich ist. Hier konnte das Protokoll also ruhig gelöscht werden.
Wenn in einigen Fällen das Protokoll nach einigen Jahren intensiver Nutzung so umfangreich wurde, dass es bei der früheren Hardwareleistung langsamer arbeitete, konnte man die Arbeitsgeschwindigkeit durch Löschen des Protokolls tatsächlich wieder beschleunigen. Dies stellt aber kein Problem bei einer Steuerprüfung dar. Denn das gesamte Stornoprotokoll ist ja in der letzten Datensicherung vom Vortag enthalten, sodass der geforderte Nachweis trotzdem bis zu diesem Tag erbracht werden kann. Und nach dem Löschen des Protokolls werden alle weiteren/neuen Aktivitäten und Stornos automatisch wieder protokolliert, sodass dadurch gar keine Lücke entstehen musste, die Spielraum für Unterstellungen zulässt.
Supportmitarbeiter können sich als Techniker in der Regel immer nur auf die technischen Fragen und Probleme beschränken da sie für allgemeine steuerrechtliche Fragen und Antworten gar nicht ausgebildet sind und dafür sinnvoller Weise der persönliche Steuerberater zur Verfügung stehen müsste.
Quelle: Rene Krombholz für TopHair International
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